Thursday 4 May 2017

Michael Kors Mitarbeiter Aktienoptionen


GEÄNDERT UND RESTATTIERT MICHAEL KORS (USA), INC. STOCK OPTION PLAN Abschnitt 1. Zweck Der Plan ermächtigt den Optionsausschuss, Personen oder Körperschaften zur Verfügung zu stellen, die die Gesellschaft oder ihre verbundenen Unternehmen, Eine Position, um zum langfristigen Erfolg der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen beizutragen, mit Optionen zum Erwerb von Anteilen. Das Unternehmen glaubt, dass dieses Anreizprogramm diese Personen dazu veranlassen wird, ihr Interesse an dem Wohlergehen der Gesellschaft und ihrer Partner zu erhöhen und die Beihilfen für die Gewinnung, Beibehaltung und Motivation von Personen mit herausragender Fähigkeit zu unterstützen. Der Plan, der ursprünglich am 15. April 2008 verabschiedet wurde, wurde am 11. Juli 2011 geändert und angepasst, um die interne Unternehmensrestrukturierung von MKHL (wie hierin definiert) und bestimmten Tochtergesellschaften der Michael Kors Corporation widerzuspiegeln, in denen diese verbundenen Unternehmen zusammengeführt wurden MKHL, was dazu führt, dass bestimmte indirekte Eigenkapitalgeber von MKHL Direktaktionäre von MKHL werden. Abschnitt 2. Begriffsbestimmungen Die hier verwendeten Begriffe beziehen sich auf die in diesem Abschnitt festgelegten Bedeutungen. (A) 147 Affiliate 148 ist jede natürliche oder juristische Person, die entweder direkt oder indirekt über einen oder mehrere Vermittler (i) die Gesellschaft kontrolliert oder (ii) von der Gesellschaft oder einer in Ziffer i) beschriebenen Person kontrolliert wird. (B) 147 Jährliches Leistungsziel 148 ist ein jährlicher Teil des Vorsteuergewinns (oder steuerbare Aufwendungen für Unternehmensabteilungen), wie er vom Optionsausschuss festgelegt wurde. Das jährliche Leistungsziel wird im Vorfeld eines jeden Geschäftsjahres als Haushaltsziel im Einklang mit dem etablierten Budgetprozess des Unternehmens festgelegt. (C) 147 Die anwendbaren Wertpapiere 148 haben die in § 2 (e) dargelegte Bedeutung. (D) 147 Ursache 148 bedeutet im Falle eines Stipendiaten, der zum Zeitpunkt seiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft oder einem Affiliate hat, der in diesem Arbeitsvertrag dargelegt ist. Andernfalls bedeutet 147Cause148: (i) grote Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden oder vorsätzliches Versäumnis, die Pflichten der Gesellschaft als Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines ihrer verbundenen Unternehmen (außer aufgrund von körperlicher oder geistiger Erkrankung oder Erwerbsunfähigkeit) im Wesentlichen auszuführen, (ii) Grantee146s Überzeugung oder Verurteilung von schuldigen oder nolo contendere zu einem Verbrechen (oder das Äquivalent eines Verbrechens in einer anderen Gerichtsbarkeit als den Vereinigten Staaten), (iii) grantee146s vorsätzliche Verletzung einer materiellen Bestimmung des Plans oder des Zuschusszeugnisses oder eines Beschäftigung oder sonstige Vereinbarung mit der Gesellschaft oder einem ihrer verbundenen Unternehmen, (iv) die vorläufige Verletzung der Gesellschaft146s, die der Optionsausschuss feststellt, ist nachteilig für die Interessen der Gesellschaft (v) Straftat oder Veruntreuung, Veruntreuung oder materiellem Missbrauch Von Geldern oder Vermögensgegenständen, die der Gesellschaft oder ihren verbundenen Unternehmen angehören (vi) Grantee146s Verwendung von Alkohol oder Drogen, die die Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft als Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines ihrer verbundenen Unternehmen beeinträchtigen, oder (vii) jede Handlung oder ein Verhalten des Stipendiaten, Erheblich beeinträchtigt die Integrität und Reputation der Gesellschaft oder ihrer Affiliates, ihrer Angestellten oder ihrer Produkte, wie durch den Optionsausschuss bestimmt. (E) 147 Änderung der Kontrolle 148 bedeutet das Auftreten aller der folgenden: (i) die direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümer (im Sinne der Regel 13d-3, die nach dem Börsengesetz verkündet wurden) der ausstehenden Wertpapiere von MKHL am 15. April , 2008 außer Herrn Michael Kors (die 147 anwendbaren Wertpapiere 148), und solche wirtschaftliche Eigentümer146 verbundene Unternehmen (die 147 SHL Fashion Holders 148), direkt oder indirekt verkaufen, anderweitig veräußern, anderweitig kumulativ zu einem oder Mehr Personen, Körperschaften oder Gruppen (im Sinne von § 13 (d) (3) oder 14 (d) (2) des Börsengesetzes (jeweils 147 Personen 148)), mit Ausnahme der SHL Fashion Holders, mindestens 60 Der kombinierten Stimmrechte der anwendbaren Wertpapiere (ii) Herr John Idol und Herr Michael Kors haben nicht mehr gemeinsam ein direktes oder indirektes wirtschaftliches Eigentum an mindestens 20 der kombinierten Stimmrechte der ausstehenden Wertpapiere von MKHL146 und ( Iii) eine andere Person als die SHL Fashion Holder wird der direkte oder indirekte wirtschaftliche Eigentümer eines Prozentsatzes der kombinierten Stimmrechte von MKHL146s ausstehenden Wertpapieren, die größer ist als der Prozentsatz der kombinierten Stimmrechte von MKHL146s ausstehenden Wertpapieren, die direkt oder indirekt direkt gehalten werden Die SHL Fashion Holders. (F) 147 Kodex 148 bezeichnet den Internal Revenue Code von 1986 in der geänderten Fassung. (G) 147 Unternehmen 148 ist Michael Kors (USA), Inc. eine Gesellschaft, die nach den Gesetzen des Staates Delaware organisiert ist. (H) 147 Ermittlungstag 148 bedeutet in Bezug auf ein bestimmtes Geschäftsjahr den Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft feststellt, dass das Jährliche Leistungsziel für dieses Geschäftsjahr erreicht wurde. Soweit vom Optionsausschuss nichts anderes bestimmt ist, erfolgt eine solche Feststellung, sobald die Verwal - tung nach, aber nicht früher als 90 Tage nach dem Ende des Geschäftsjahres möglich ist. (I) 147 Arbeitnehmer 148 ist jede Person oder Einrichtung, die der Gesellschaft oder ihren verbundenen Unternehmen Dienstleistungen erbringt oder vereinbart hat, ob als Arbeitnehmer, Direktor oder unabhängiger Auftragnehmer. (J) 147 Börsengesetz 148 bezeichnet das Securities Exchange Act von 1934 in der geänderten Fassung. (K) 147 Ausübungsrecht 148 hat die in § 5 (c) dargelegte Bedeutung. (L) 147 Fair Market Value 148 einer Aktie zu einem bestimmten Zeitpunkt wird vom Optionsausschuss nach eigenem Ermessen festgelegt. (M) 147 Familienmitglied 148 bedeutet jedes Kind, Stiefkind, Enkelkind, Elternteil, Stepparent, Großeltern, Ehepartner, ehemaliger Ehegatte, Geschwister, Nichte, Neffe, Schwiegermutter, Schwiegervater, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Schwagerin oder Schwägerin, einschließlich Adoptivbeziehungen, jede Person, die den Haushalt des Haushaltes (außer einem Mieter oder Angestellten) teilt, ein Vertrauen, in dem diese Personen mehr als 50 Jahre haben Vorteilhaftes Interesse, eine Stiftung, in der diese Personen (oder der Stipendiat) die Verwaltung von Vermögenswerten und jede andere Einrichtung kontrollieren, in der diese Personen (oder der Zuschussempfänger) mehr als 50 der Stimmrechte besitzen. (N) 147 Erstes Fälligkeitsdatum 148 hat die in § 6 (a) (iii) dargelegte Bedeutung. (O) 147 Die erste nicht ausgeübte Tranche 148 hat die in § 6 (a) (iii) dargelegte Bedeutung. (P) 147 Geschäftsjahr 148 ist das Geschäftsjahr der Gesellschaft, das am Tag des Berichtszeitraums der am oder um den 1. April endende und am 30. März endende Zeitraum ist. (Q) 147 Die allgemeine Kündigung 148 hat die Bedeutung Weiter in Abschnitt 5 (c). (R) 147 Zugehörigkeitszertifikat 148 ist eine von der Stimmabgabe akzeptierte Bescheinigung oder eine sonstige schriftliche Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Stipendiat, die die Erteilung einer Option nachträglich enthält und diese Bedingungen enthält und nicht mit den ausdrücklichen Bestimmungen des Plans unvereinbar ist , Wie der Optionsausschuss zustimmt. (N) 147 Der Zuschussempfänger 148 bedeutet, dass ein Arbeitnehmer eine Option im Rahmen des Plans erteilt hat. (T) 147 Die anfängliche CIC-Zahlung 148 hat die in § 8 (a) dargelegte Bedeutung. (U) 147 IPO 148 bedeutet die Vollendung eines anfänglichen, von MKHL (oder einem Nachfolger von MKHL) angekündigten öffentlichen Angebots seiner Anteile (oder einer Nachfolgesicherheit) gemäß einer Registrierungserklärung (mit Ausnahme einer Registrierungserklärung, die sich ausschließlich auf eine Vorsorgeplan), der nach dem Securities Act eingereicht wurde und von der Securities and Exchange Commission als wirksam erklärt wurde. (V) 147 MKHL 148 bedeutet Michael Kors Holdings Limited, ein Unternehmen, das nach den Gesetzen der britischen Jungferninseln organisiert ist. (W) 147 Optionsausschuss 148 ist der Verwaltungsrat der Gesellschaft oder ein von dem Verwaltungsrat bestellter Ausschuss. (X) 147 Die Optionen 148 beziehen sich auf Optionen zum Erwerb von Anteilen, die unter und vorbehaltlich des Plans erteilt werden. (Y) 147 Person 148 hat die in Abschnitt 2 Buchstabe e) genannte Bedeutung. (Z) 147 Plan 148 bedeutet dies geändert und angepasst Michael Kors (USA), Inc. Aktienoptionsplan, wie hierin dargelegt und von Zeit zu Zeit geändert. (Aa) 147 Rückkaufszahlung 148 hat die in § 5 (c) (i) dargelegte Bedeutung. (Bb) 147 Zweites Fälligkeitsdatum 148 hat die in § 6 (a) (iii) dargelegte Bedeutung. (Cc) 147 Die zweite nicht ausgeübte Tranche 148 hat die in § 6 (a) (iii) dargelegte Bedeutung. (Dd) 147 Wertpapiergesetz 148 ist das Wertpapiergesetz von 1933 in der jeweils geltenden Fassung. (Ee) 147 Die Aktie 148 bezeichnet einen Stammanteil an MKHL, kein Nennwert. (Ff) 147 Das Eigenkapital des Eigenkapitals 148 bezeichnet das Eigenkapital des Eigenkapitals für MKHL, das für das jeweilige Geschäftsjahr für die Bilanzierung bestimmt ist. Für das am 31. März 2007 abgeschlossene Geschäftsjahr beträgt das Shareholder Net Equity 431 Millionen Euro. (Gg) 147 SHL Fashion Holders 148 hat die in Abschnitt 2 (e) dargelegte Bedeutung. (Hh) 147 Spread 148 hat die in § 5 (c) dargelegte Bedeutung. (Ii) 147 Die Versicherungsvereinbarung 148 hat die in Ziffer 9 Buchstabe b) genannte Bedeutung. (Jj) 147 12h-1 (f) Die Befreiung 148 bezeichnet die Befreiung von der Eintragung nach § 12 (g) des Börsengesetzes nach Maßgabe von Regel 12h-1 (f) des Börsengesetzes. Abschnitt 3. Anteile, die im Rahmen des Plans verfügbar sind Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 darf die Gesamtzahl der Anteile, für die im Rahmen des Plans Optionen gewährt werden können, 6.310.743 nicht überschreiten. Wenn vor der Ausübung irgendwelche Optionen aus irgendeinem Grund verfallen, verjähren oder kündigen, so können die hier abgedeckten Anteile wieder für Optionszuschüsse im Rahmen des Plans verfügbar sein. Abschnitt 4. Verwaltung des Plans (a) Behörde des Optionsausschusses Der Plan wird vom Optionsausschuss verwaltet. Der Optionsausschuss hat die volle und endgültige Befugnis, die folgenden Maßnahmen zu ergreifen, die jeweils den Bestimmungen des Plans unterliegen und mit diesen übereinstimmen: (i) die Arbeitnehmer auszuwählen, denen die Optionen gewährt werden können (ii) die Anzahl der Anteile, die einer solchen Option unterliegen, (iii) die Bedingungen und Bedingungen der im Rahmen des Plans gewährten Option, einschließlich des Ausübungspreises, der Ausübungspläne, der Bedingungen für die Ausübung und Beendigung des Ausübungsrechts (iv) zur Festlegung der Beschränkungen oder Bedingungen für die Lieferung, den Besitz und die Veräußerung von Anteilen, die bei Ausübung einer Option (v) erworben wurden, um die Form eines jeden Finanzhilfezertifikats (vi) vorzuschreiben, zu ändern, zu ergänzen, auszusetzen, aufzuheben und von diesen zu regeln und diese zu benennen Der Optionsausschuss kann den Plan (vii) zur ordnungsgemäßen Behebung oder zum Versprechen jeglicher Unterlassung oder zur Vereinbarkeit von Inkonsistenzen im Plan und zur Auslegung und Auslegung des Plans und einer Option, eines Zuschusszeugnisses oder eines sonstigen Instruments und (vgl ) Alle anderen Entscheidungen und Bestimmungen zu treffen, die nach den Bestimmungen des Plans erforderlich sind oder wie der Optionsausschuss für die Verwaltung des Plans für notwendig erachtet oder ratsam ist. (B) Art der Ausübung der Optionsausschussbehörde. Jede Aktion des Optionsausschusses in Bezug auf den Plan ist endgültig, schlüssig und verbindlich für alle Personen, einschließlich der Gesellschaft, ihrer verbundenen Unternehmen, der Stipendiaten und jeder Person, die jegliche Rechte aus dem Plan von oder durch einen Stipendiat beansprucht, außer in dem Umfang, Der Optionsausschuss kann nachträglich seine vorherigen Maßnahmen ändern oder weitere Maßnahmen ergreifen. Falls im Plan nicht angegeben, wird der Zeitpunkt, zu dem der Optionsausschuss eine Entschlossenheit vornehmen muss oder kann, durch den Optionsausschuss bestimmt, und jede Bestimmung kann danach vom Optionsausschuss geändert werden (vorbehaltlich Abschnitt 12). Die ausdrückliche Gewährung einer bestimmten Befugnis an den Optionsausschuss und die Einleitung von Maßnahmen des Optionsausschusses gilt nicht als Beschränkung der Befugnisse oder Befugnisse des Optionsausschusses. Der Optionsausschuss kann den Beamten oder Führungskräften der Gesellschaft oder eines ihrer verbundenen Unternehmen die Befugnis übertragen, vorbehaltlich der Bedingungen, die der Optionsausschuss feststellt, die Aufgaben wahrnehmen, die der Optionsausschuss in dem nach dem anwendbaren Recht zulässigen Umfang bestimmen kann. (C) Haftungsbeschränkung Jedes Mitglied des Optionsausschusses ist berechtigt, auf jeden Bericht oder sonstige Informationen, die ihm von einem Beamten oder einem anderen Angestellten der Gesellschaft oder einer seiner verbundenen Unternehmen, der Gesellschaft, der unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer Vorstandsvergütung, Berater, Rechtsberater oder sonstiger Fachmann, der von der Gesellschaft beibehalten wird, um bei der Verwaltung des Plans zu helfen. In vollem Umfang, soweit es das anwendbare Recht zulässt, ist kein Mitglied des Optionsausschusses oder kein Beauftragter oder Angestellter der Gesellschaft, die im Auftrag des Optionsausschusses tätig ist, persönlich haftbar für jede Handlung, Entschlossenheit oder Auslegung, die in gutem Glauben getroffen oder getroffen wurde In Bezug auf den Plan, und alle Mitglieder des Optionsausschusses und jeder Beauftragte oder Angestellter der Gesellschaft, die in ihrem Namen handelt, werden, soweit gesetzlich zulässig, von der Gesellschaft in Bezug auf eine solche Klage, Entschlossenheit oder Entschädigung vollständig entschädigt und geschützt Deutung. Abschnitt 5. Optionsbedingungen Sofern der Optionsausschuss nicht anders bestimmt und in einem Zuschusszertifikat festgelegt ist, müssen die im Rahmen des Plans gewährten Optionen folgende Bedingungen enthalten: a) Ausübungspreis. Der Ausübungspreis je Anteil, der einer an einen Arbeitnehmer gewährten Option unterliegt, ist ab dem Zeitpunkt, an dem die Option gewährt wird, nicht weniger als der Fair Market Value per Share. (B) Kündigung. Die Optionen werden mit dem frühesten Auftreten eines der folgenden Kündigungen gekündigt: (i) Kündigung des Erwerbs der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen durch die Gesellschaft und ihre verbundenen Organe aus Gründen der Ursache (ii) die freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen (iii) ausschließlich in Bezug auf die Nichts Optionen, Teilnahmevorausschreibung (iv) vor einem Börsengang, bei der Gesellschaft146 Ausübung eines Ausübungsrechts gemäß § 5 c) (v) nach einem Börsengang, spätestens nach: (1) 90 Tage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem Erwerb Mit der Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen (ein Jahr im Falle einer Kündigung aufgrund von Tod oder Invalidität) und, wenn der Stipendiat nach Beendigung einer Freizügigkeit, ein Jahr ab Todesdatum, (2) 90 Tage nach der Vollendung des Börsengangs, Oder (3) 30 Tage nach Ablauf einer anwendbaren Verzugsbeschränkung für den Verkauf von Anteilen, die im Zusammenhang mit einem Börsengang (vi) zum zehnten Jahrestag des Stichtags und (vii) Streichung, Kündigung oder Ablauf der Optionsrechte durchgeführt werden Maßnahmen des Optionsausschusses gemäß Ziffer 10. (c) Betriebsausübungsrecht. Die Gesellschaft hat das Recht (aber nicht die Verpflichtung) innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nach einer Beendigung des Erwerbs mit der Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen (X) ohne Ursache oder (Y) wegen Tod oder Invalidität, (Jeweils eine 147 Allgemeine Kündigung 148) vor einem Börsengang oder einer ähnlichen Veranstaltung, um zu gewähren, dass die gewährten Optionsrechte der Aktionäre automatisch auf eine abrechnungsbedingte Wertschöpfungsrechtsgrundlage ausgeübt werden (dh der Anleger gilt als eingegangen Anzahl der Anteile mit einem beizulegenden Marktwert in Höhe des beizulegenden Zeitwertes der Anteile, die den übergeordneten Optionen unter dem Ausübungspreis (der 147 Spread 148) zum Zeitpunkt der Kündigung unterliegen, und der Gesellschaft Automatisch die Anteile, die als solche eingegangen sind, durch eine solche Ausübung im Austausch gegen eine Barauszahlung, die dem Marktwert der am Tag des Ausübungsrechts bestimmten Anteile entspricht, wie folgt auszutauschen: (i) Der Zuschussempfänger erhält eine Rückkaufszahlung (die 147 Rückkaufszahlung 148) entspricht dem Fair Market Value von 25 der Anteile, die bei der Ausübung zum Zeitpunkt des Ausübungsrechts erworben wurden. (Ii) Der Zuschussempfänger erhält bei jedem der drei aufeinanderfolgenden Jubiläen des Stipendiums der Erwerbstätigkeit nach dem Erwerb der Erwerbstätigkeit, die dem Fair Market Value von 25 der Anteile entspricht, die bei der Ausübung zum Zeitpunkt des Ausübungsrechts erworben wurden. Der Betrag der anfänglichen Rückkaufszahlung (nach Ziffer 5 Buchstabe c Ziffer i) kann erhöht werden (und der Betrag der nachträglichen Rückzahlungszahlungen wird im alleinigen Ermessen des Optionsausschusses vermindert), um sicherzustellen, dass der Zuschussempfänger ausreichend erhält Die sich aus der Ausübung des Optionsausübungsrechts ergeben. (D) Steuerstatus Keine Option, die im Rahmen des Plans gewährt wird, ist eine Anreizaktienoption nach § 422 Kodex. Abschnitt 6. Voraussetzungen für die Ausübung von Optionen (a) Soweit in einem anwendbaren Finanzhilfezertifikat nichts anderes bestimmt ist, ist eine Option (vorbehaltlich der späteren Kündigung und Verfall nach § 5 (b)): (i) falls diese Option vorliegt Wird vor dem 1. Dezember des Geschäftsjahres des Geschäftsjahres, 20 am Ermittlungstag für dieses Geschäftsjahr gewährt und (ii) wenn diese Option am oder nach dem 1. Dezember des Geschäftsjahres des Geschäftsjahres, 20 am Ermittlungstag für die Gesellschaft146s Fiscal gewährt wird Jahr nächstes nach dem Geschäftsjahr, in dem die Option gewährt wurde, und (iii) 20 auf jedem der nächsten vier Geschäftsjahresermittlungstermine. Die Ausübung einer Option in Bezug auf ein bestimmtes Geschäftsjahr unterliegt der Fortsetzung der Beschäftigung mit der Gesellschaft oder einem Affiliate an jedem dieser Ermittlungstag und unterliegt jeweils der Zufriedenheit des anwendbaren Jährlichen Leistungsziels in Bezug auf jede 20 Tranche Dieser Option weiter vorgesehen. Dass, wenn auf einem dieser Bestimmungstermine ein Jährliches Leistungsziel nicht erreicht wird und eine Tranche der Option daher nicht an diesem Ermittlungsdatum besteht, so gilt diese Tranche dennoch an einem späteren Ermittlungstag, an dem ein jährliches Leistungsziel bestimmt ist Für das folgende Geschäftsjahr unter den folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: (x) Der Stipendiat wird noch von der Gesellschaft oder einem Beteiligten an dem anwendbaren nachträglichen Ermittlungstag beschäftigt, (y) Die Option ist nach § 5 nicht anders gekündigt worden (B) und (z) darf nicht mehr als eine Tranche der Option an einem einzigen Ermittlungstag bestehen. Nur zu illustrativen Zwecken und unter der Annahme, dass die Zuschusszertifikate keine Begriffe enthält, die mit den Bestimmungen dieses Abschnitts 6 unvereinbar oder unvereinbar sind, wenn das anwendbare Jährliche Leistungsziel in Bezug auf drei (aber nicht in Bezug auf zwei) erreicht wurde Erste fünf relevante Geschäftsjahre (entweder einschließlich des Ausschlusses oder des Ausschlusses des Geschäftsjahres, in dem die Option gemäß § 6 a) (i) oder 6 (a) (ii) gewährt wurde, und der Stipendiat wurde noch von der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt und die Option nicht gemäß § 5 (b) gekündigt worden war, dann die erste der beiden Tranchen der Option, die nach dem Auftreten der Ermittlungstermine für die ersten fünf Fiskaljahre (die 147 First Die unbesetzte Tranche 148) wird am ersten Ermittlungstag für ein nachfolgendes Geschäftsjahr, für das ein jährliches Leistungsziel erreicht wurde (das 147 First Catchup Determination Date 148), und die zweite der beiden Tranchen der Option, die Nach dem Eintritt der Ermittlungstermine für die ersten fünf Geschäftsjahre (die 147 Zweite unverhüllte Tranche 148) für das Geschäftsjahr (nach dem Geschäftsjahr, für das die Erstvergütung gilt) noch nicht ausgegeben werden Tranche), für die ein Jährliches Leistungsziel erreicht wurde (147 Zweites Fälligkeitsdatum 148), sofern die in den Ziffern (x) und (y) des unmittelbar vorangehenden Satzes beschriebenen Bedingungen bei der First Catchup Determination erfüllt sind Datum und zweites Catchup-Bestimmungsdatum. (B) Für den Fall, dass der Stipendiat für mehr als eine Teilung zuständig ist, wird die Stipendien der Stipendiaten anteilig an die Erfüllung des für jede Sparte anwendbaren jährlichen Leistungsziels (oder kontrollierbare Aufwendungen) auf der Grundlage der Gehaltsabgrenzung, Oder sonstige Zuteilung, wie sie vom Optionsausschuss festgelegt wurde. (C) Erhält ein Zuschussempfänger eine ordnungsgemäße Kündigung zu einem Zeitpunkt, an dem mindestens neun Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres vergangen ist, bestimmt der Optionsausschuss (i) nach eigenem Ermessen, inwieweit das jährliche Leistungsziel des Zuschusses für das Geschäftsjahr 2009 gewährt wird Der Allgemeinen Kündigung auf der Grundlage der jährlichen Ergebnisse bis zum Datum der Allgemeinen Kündigung, wie sie vom Optionsausschuss festgelegt wurde, auf der Grundlage dieser geprüften oder ungeprüften Finanzinformationen oder sonstigen Informationen, die dann als relevant erachtet werden, und (ii) den Stipendiaten dazu führen Erhalten Währung Kredit in dem Umfang, wie es bestimmt, dass solche jährliche Performance-Ziel erreicht wurde. Wenn ein Stipendiat eine ordnungsgemäße Kündigung erlangt, wenn weniger als neun Monate eines Geschäftsjahres verstrichen ist, gilt das Jährliche Leistungsziel für das Geschäftsjahr der Allgemeinen Kündigung als nicht erfüllt. (D) Nein Optionen können vor einem Börsengang oder einer anderen Veranstaltung ausgeübt werden, nach der die Anteile an einer nationalen Wertpapierbörse notiert und gehandelt werden. Sobald eine Option ausübbar ist, kann nur der freigegebene Teil einer Option ausgeübt werden. Ein Pfleger übt eine Option durch eine schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft aus, in der die Anzahl der Anteile angegeben ist, für die die Option ausgeübt werden soll, zusammen mit Bargeld einen beglaubigten Scheck oder Bankentwurf, der an die Bestellung der Gesellschaft zu zahlen ist Betrag, der der Summe des Ausübungspreises für diese Anteile entspricht, sowie etwaige Ertragsteuern (vorbehaltlich des § 6 e) und der Erstattungssteuer, die einbehalten werden muss. Der Optionsausschuss kann nach eigenem Ermessen andere Formen der Zahlung in einem Zuschusszertifikat oder auf andere Weise zulassen, einschließlich, ohne Einschränkung: (A) Schuldverschreibungen oder sonstige vertragliche Verpflichtungen eines Stipendiaten zur Zahlung auf verzögerter Basis, (B) sonstige Vermögensgegenstände Mit einem fairen Marktwert am Tag der Ausübung, der dem Ausübungspreis der Option entspricht, (C) wenn es zu diesem Zeitpunkt einen öffentlichen Markt für die Anteile gibt, und zwar durch eine Vermittlerunterstützung, die der Gesellschaft unterliegt Eine Abschrift von unwiderruflichen Weisungen an einen Börsenmakler zu übermitteln, um die Anteile, die bei der Ausübung der Option ansonsten zu liefern sind, zu veräußern und der Gesellschaft unverzüglich einen Betrag zu gewähren, der dem Ausübungspreis der Option oder (D) entspricht, und zwar durch ein Verfahren, das genehmigt wurde Durch den Optionsausschuss. (E) Bevor die Gesellschaft Anteile an den Zuschussempfänger im Rahmen der Ausübung einer Option ausstellt, hat die Gesellschaft das Recht zu verlangen, dass der Zuschussempfänger diese Bestimmung erteilt oder der Gesellschaft eine solche Ermächtigung zur Verfügung stellt, die erforderlich oder wünschenswert ist, damit die Gesellschaft Seine Verpflichtung nach geltendem Steuergesetz zur Erfüllung von Einkommen oder sonstigen Steuern, die auf eine solche Ausübung zurückzuführen sind, einzuhalten. Der Optionsausschuss kann nach eigenem Ermessen eine solche Einbehaltungsverpflichtung durch die Einbehaltung von Anteilen, die ansonsten bei Ausübung der Option erbracht werden, erfüllt werden. aber . dass . Die Anzahl der Anteile, die so einbehalten werden, darf am Tag der Einbeziehung nicht über dem Fair-Time-Wert liegen, der die erforderliche Mindestverpflichtung gegenüber der Option übersteigt. Abschnitt 7. Anpassung bei Änderungen der Kapitalisierung Im Falle einer Rekapitalisierung, Forward - oder Reverse Split, Reorganisation, Fusion, Konsolidierung, Spin-off, Kombination, Rückkauf oder Umtausch von Anteilen oder anderen Wertpapieren, einer Aktiendividende oder einer anderen Sonder - und Saldo-Dividende Oder Verteilung (ob in Form von Barmitteln, Wertpapieren oder sonstigen Vermögensgegenständen), Liquidation, Auflösung oder sonstige Transaktionen oder Ereignisse, die Anteile so beeinflussen, dass eine Anpassung angemessen ist, um eine Verwässerung oder Erweiterung der Rechte der Stipendiaten im Rahmen des Plans zu verhindern , So setzt der Optionsausschuss eine angemessene Anpassung in (i) die Anzahl und die Art der Anteile, die danach für die Gewährung von Optionen nach Ziffer 3 zur Verfügung stehen, ii) die Anzahl und Art der Anteile, die geliefert oder geliefert werden können Der ausstehenden Optionen und (iii) der Ausübungspreis. aber . Dass die Art einer solchen angemessenen Anpassung im alleinigen Ermessen des Optionsausschusses bestimmt wird. Darüber hinaus ist der Optionsausschuss ermächtigt, Anpassungen in den Bedingungen und Bedingungen der in den Optionen enthaltenen Optionen vorzunehmen (einschließlich, ohne Einschränkung, die Streichung von Optionen im Austausch gegen den Geldbetrag, falls vorhanden, der Einen Teil davon, eine Kündigung ohne Berücksichtigung von nicht ausgegebenen und außer außerbörslichen Optionen, die Ersetzung von Optionen unter Verwendung von Wertpapieren eines Nachfolgers oder einer anderen Einrichtung, eine Beschleunigung der Zeit, in der die Optionen abgelaufen sind, oder die Anpassung der Leistungsziele in Anerkennung von ungewöhnlichen Oder nicht wiederkehrende Ereignisse (einschließlich, ohne Einschränkung, eine Änderung der Kontrolle oder eines Ereignisses, das im vorstehenden Satz beschrieben wurde), die die Gesellschaft oder einen Partner der Gesellschaft oder den Jahresabschluss der Gesellschaft oder eines Affiliate der Gesellschaft beeinträchtigen oder als Reaktion auf Änderungen der anwendbaren Gesetze, Vorschriften oder Rechnungslegungsgrundsätze. Für den Fall, dass eine Rekapitalisierung oder ein ähnliches Ereignis dazu führt, dass zwei oder mehrere Anteilsklassen unmittelbar nach einem Börsengang ausstehen, werden die Optionen automatisch angepasst, um sicherzustellen, dass nur die öffentlich gehandelte Anteilsklasse von MKHL bei Ausübung erworben werden kann Einer Option. Der Optionsausschuss hat nach eigenem Ermessen eine angemessene Anpassung an ausstehende Optionen, die zuvor gewährt wurden, um eine etwaige Änderung des Planes nach oder nach einem Börsengang widerzuspiegeln. Abschnitt 8. Auswirkung der Änderung der Beherrschung bei einer Änderung der Beherrschung, die vor einem Börsengang stattfindet, wird eine Stipendienausschüttung (unabhängig davon, ob sie ausgeübt oder nicht ausgezahlt wird) automatisch auf einer abrechnungsbedingten Wertschöpfungsrechtsgrundlage ausgeübt werden (dh der Zuschussempfänger gilt Eine Anzahl von Aktien mit einem Marktwert, der dem Spread am Tag der Änderung der Beherrschung entspricht, erhalten zu haben), und die Gesellschaft verkauft automatisch die Anteile, die als solche eingegangen sind, im Gegenzug für eine Barauszahlung gleich (A) Der Zuschussempfänger erhält eine anfängliche Barauszahlung (die 147 anfängliche CIC-Zahlung 148), die dem Marktwert des Teils der Anteile entspricht, die auf diese Ausübung erworben wurden Ausübung des größeren von (1) des Teils des Stipendiums des Stipendiums 146 aus der Änderung der Beherrschung und (2) 50 der Stipendien146s Optionen, sofern die anfängliche CIC-Zahlung im Optionsausschuss nach dem Ermessen des Optionsausschusses nach oben angepasst wird Dass der Zuschussempfänger ausreichende Beträge erhält, um die steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus der automatischen Ausübung seiner Optionen ergeben. (B) Der Zuschussempfänger erhält danach Barzahlungen, die an jedem der ersten drei Jubiläen des Kontrollwechsels in einem Gesamtbetrag in Höhe des Gesamtbetrags des Fair Market Value aller Anteile, die bei einer solchen Ausübung erworben wurden, über den Betrag gezahlt werden Der anfänglichen CIC-Zahlung. Jede Zahlung unterliegt der fortgesetzten Beschäftigung bei der Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen zum Zeitpunkt der Zahlung. Für den Fall, dass die Erwerbstätigkeit mit der Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen ohne Angabe von Gründen beendet ist, werden diese Zahlungen nicht in dem Umfang verfallen, in dem die Ausübung (zum Zeitpunkt der Zahlung erfolgt) in Übereinstimmung mit dem damaligen Sperrplan stattgefunden hat Die Optionen wurden gewährt. (C) Ist die Gegenleistung für eine Änderung der Beherrschung in Form von Wertpapieren und nicht in bar, so sind die Zahlungen an die Stipendiaten in Form solcher Wertpapiere, solange sie marktfähig und eingetragen sind. Abschnitt 9. Beschränkungen für Anteile (a) Beschränkungen für die Ausgabe von Anteilen. Es werden keine Anteile ausgegeben oder an einen Stipendiat im Rahmen des Plans überwiesen, es sei denn, bis alle anwendbaren gesetzlichen Anforderungen zur Zufriedenheit des Optionsausschusses eingehalten wurden. Der Optionsausschuss ist berechtigt, die Ausübung einer Option auf das Unternehmen des Stipendiaten 146 schriftlich zu beschränken, um diese Beschränkungen für eine nachträgliche Veranlagung der ausgegebenen oder übertragenen Anteile zu erfüllen, da der Optionsausschuss als notwendig oder ratsam erachtet wird Anwendbares Recht, Regulierung, amtliche Auslegung davon oder jegliche Underwriting-Vereinbarung. (B) Post-IPO-Einschränkungen. Die Optionsrechte bleiben bei einem Börsengang ausstehend und werden angepasst, wenn der Optionsausschuss nach eigenem Ermessen als notwendig oder angemessen erachtet wird, wenn eine andere Stammaktie als die Anteile Gegenstand des Börsengangs ist oder wenn die Stammaktien einer anderen Rechtsperson als MKHL Gegenstand des Börsengangs Wenn dies durch eine Vereinbarung erforderlich ist, wird die Gesellschaft oder ein Affiliate mit einem Versicherer im Zusammenhang mit einem Börsengang (einem 147 Versicherungsvertrag 148) durchgeführt, wobei die Übertragung, der Verkauf oder die Hypothekierung von Aktien, die durch die Ausübung einer Option erworben wurden, nach Bedarf beschränkt wird Den Bestimmungen des Underwriters-Vertrages entsprechen. § 10. Fehlverhalten des Stipendels Unbeschadet der gegenteiligen Bestimmungen im Plan kann der Optionsausschuss nach eigenem Ermessen Verfahren vor oder nach dem Zeitpunkt der Erteilung einer Option (oder mit Zustimmung des Stipendiaten) nach diesem Zeitpunkt vorsehen Zeit), in der anwendbaren Stipendienbescheinigung oder in einer gesonderten Vereinbarung, die den Verfall oder die Streichung dieser Option vorsieht (unabhängig davon, ob sie ausgeübt oder nicht gezahlt wurde) oder die Abtretung von Gewinnen aus der Ausübung, Ausübung oder Abwicklung der Option, jeweils zu Angewandt werden, wenn der Stipendiat ein Verhalten beeinträchtigt, das der Gesellschaft nachteilig ist. Für die Zwecke dieses Plans ist ein Verstoß gegen die Gesellschaft zu verletzen, um die Verletzung von restriktiven Vereinbarungen über den Wettbewerb, die Aufforderung von Mitarbeitern oder Klienten oder vertrauliche Informationen zu verletzen und kann beinhalten, dass der Optionsausschuss nach eigenem Ermessen (a) bestimmt ist Schädlich oder schädlich für irgendwelche Interessen der Gesellschaft oder eines ihrer verbundenen Unternehmen ist, oder (b) eine gegen die Gesellschaft in Bezug auf die Gesellschaft oder einen ihrer verbundenen Unternehmen anwendbare Politik, ein Verfahren oder eine Regelverletzung zu verletzen oder wenn die Erziehungsberechtigten mit der Klägerin tätig sind Die Gesellschaft und ihre verbundenen Unternehmen sind wegen der Kündigung beendet. Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen behält sich die Gesellschaft das Recht vor, eine Klage nach eigenem Ermessen oder Gesetze zu erheben, um die Verletzung von Straftaten zu verweigern und Schadensersatzansprüche aus einem solchen Fehlverhalten zu erheben. § 11. Allgemeine Bestimmungen (a) Jede Option wird durch eine Zuschusszertifikate nachgewiesen. The terms and provisions of such certificates may vary among Grantees and among different Options granted to the same Grantee. (b) The grant of an Option in any year shall not give the Grantee any right to similar grants in future years, any right to continue such Grantee146s employment relationship with the Company or its Affiliates, or, until such Option is exercised and Shares are issued, any rights as a stockholder of the Company. All Grantees shall remain subject to discharge to the same extent as if the Plan were not in effect. For purposes of the Plan, a sale of any Affiliate of the Company that employs or engages a Grantee shall be treated as the termination of such Grantee146s employment or engagement. (c) No Grantee, and no beneficiary or other persons claiming under or through the Grantee, shall have any right, title or interest by reason of any Option to any particular assets of the Company or Affiliates of the Company, or any Shares allocated or reserved for the purposes of the Plan or subject to any Option except as set forth herein. The Company shall not be required to establish any fund or make any other segregation of assets to assure satisfaction of the Company146s obligations under the Plan. (d) No Option may be sold, transferred, assigned, pledged or otherwise encumbered, except by will or the laws of descent and distribution, and an Option shall be exercisable during the Grantee146s lifetime only by the Grantee. Upon a Grantee146s death, the estate or other beneficiary of such deceased Grantee shall be subject to all the terms and conditions of the Plan and Grant Certificate, including the provisions relating to the termination of the right to exercise the Option. Each Grantee may file with the Option Committee a written designation of one or more persons as the beneficiary(ies) who shall be entitled to receive the amounts payable with respect to an Option, if any, due under the Plan upon his death. A Grantee may, from time to time, revoke or change his beneficiary designation without the consent of any prior beneficiary by filing a new designation with the Option Committee. The last such designation received by the Option Committee shall be controlling provided, however, that no designation, or change or revocation thereof, shall be effective unless received by the Option Committee prior to the Grantee146s death, and in no event shall it be effective as of a date prior to such receipt. If no beneficiary designation is filed by a Grantee, the beneficiary shall be deemed to be his or her spouse or, if the Grantee is unmarried at the time of death, his or her estate. (e) Notwithstanding anything to the contrary in the Plan, any Grant Certificate or any charter, by-laws or other instrument or document governing or applicable to the Options or Shares, if and to the extent the Option Committee determines that it is necessary to rely on the 12h-1(f) Exemption with respect to the Options outstanding under the Plan, each Option, including any Option granted prior to, on or after the date of any such determination by the Option Committee, shall be subject to the following conditions: (1) The Options and, prior to exercise, the Shares to be issued upon exercise of the Options shall be restricted as to transfer by the Grantee other than to persons who are Family Members through gifts or domestic relations orders, or to an executor or guardian of the Grantee upon the death or disability of the Grantee until MKHL becomes subject to the reporting requirements of Section 13 or Section 15(d) of the Exchange Act or is no longer relying on the 12h-1(f) Exemption provided that the Grantee may transfer the Options to MKHL, or in connection with a change of control or other acquisition transaction involving MKHL, if, after such transaction, the Options no longer will be outstanding, and MKHL no longer will be relying on the 12h-1(f) Exemption. (2) In addition, the Options, and the Shares issuable upon exercise of such Options, will be restricted as to any pledge, hypothecation or other transfer, including any short position, any 147put equivalent position148 (as defined in Rule 16a-1(h) of the Exchange Act), or any 147call equivalent position148 (as defined in Rule 16a-1(b) of the Exchange Act) by the Grantee prior to exercise of an Option, except in the circumstances permitted in clause (1) above, until the Company becomes subject to the reporting requirements of Section 13 or Section 15(d) of the Exchange Act or is no longer relying on the 12h-1(f) Exemption. (f) Once MKHL is relying on the 12h-1(f) Exemption, until MKHL becomes subject to the reporting requirements of Section 13 or Section 15(d) of the Exchange Act or is no longer relying on the 12h-1(f) Exemption, MKHL will, subject to the third to last sentence of this Section 11(f), provide to each Grantee the information described in Rules 701(e)(3), (4) and (5) under the Securities Act (described below), every six months with the financial statements required to be provided thereunder being not more than 180 days old and with such information provided either by physical or electronic delivery to each Grantee or by written notice to each Grantee of the availability of the information on an Internet site that may be password-protected and of any password needed to access the information. As of the date of the adoption of this amended and restated Plan, the information described in Rules 701(e)(3), (4), and (5) consists of (1) information about the risks associated with investment in Options and the Shares purchased upon exercise of an Option and (2) MKHL146s financial statements required to be furnished by Part FS of Form 1-A under Regulation A of the Securities Act. MKHL may request that the Grantee agree to keep the information to be provided pursuant to this Section 11(f) confidential and shall not be required to provide such information if a Grantee does not agree to keep the information confidential. It is intended that the provisions of Section 11(e) and 11(f) comply with the 12h-1(f) Exemption, and such provisions shall be construed and interpreted in a manner consistent with the requirements for compliance with the 12h-1(f) Exemption. The Option Committee may modify or amend the provisions of Section 11(e) and 11(f) (and any Grant Certificate) as the Company deems necessary or desirable to conform to the requirements of the 12h-1(f) Exemption as it may be revised from time to time. (g) The Plan shall be governed by and construed in accordance with the internal laws of the State of New York. (h) No payment under the Plan shall be taken into account in determining any benefits under any pension, retirement, profit sharing, group insurance or other benefit plan of the Company or any Affiliate except as otherwise specifically provided in such other plan. (i) For all purposes herein, a person who transfers from employment or service with the Company to employment or service with an Affiliate or vice versa shall not be deemed to have terminated employment or service with the Company or an Affiliate. (j) If any provision of the Plan or any Grant Certificate is or becomes or is deemed to be invalid, illegal, or unenforceable in any jurisdiction or as to any person or Option, or would disqualify the Plan or any Option under any law deemed applicable by the Option Committee, such provision shall be construed or deemed amended to conform to the applicable laws, or if it cannot be construed or deemed amended without, in the determination of the Option Committee, materially altering the intent of the Plan or the Option, such provision shall be stricken as to such jurisdiction, person or Option and the remainder of the Plan and any such Option shall remain in full force and effect. (k) The obligations of the Company under the Plan shall be binding upon any successor corporation or organization resulting from the merger, consolidation or other reorganization of the Company, or upon any successor corporation or organization succeeding to substantially all of the assets and business of the Company. (l) Notwithstanding any provision of the Plan to the contrary, it is intended that the provisions of the Plan comply with Section 409A of the Code, and all provisions of the Plan shall be construed and interpreted in a manner consistent with the requirements for avoiding taxes or penalties under Section 409A of the Code. Each Optionee is solely responsible and liable for the satisfaction of all taxes and penalties that may be imposed on or for the account of such Optionee in connection with the Plan or any other Plan maintained by the Company (including any taxes and penalties under Section 409A of the Code), and neither the Company nor any Affiliate shall have any obligation to indemnify or otherwise hold such Optionee (or any beneficiary) harmless from any or all of such taxes or penalties. Notwithstanding other provisions of the Plan or any Grant Certificates thereunder, no Option shall be granted, deferred, accelerated, extended, paid out or modified under this Plan in a manner that would result in the imposition of an additional tax under Section 409A of the Code upon a Grantee. In the event that it is reasonably determined by the Option Committee that, as a result of Section 409A of the Code, payments in respect of any Option under the Plan may not be made at the time contemplated by the terms of the Plan or the relevant Grant Certificate, as the case may be, without causing the Grantee holding such Option to be subject to taxation under Section 409A of the Code, the Company will make such payment on the first day that would not result in the Grantee incurring any tax liability under Section 409A of the Code. (m) The titles and headings of the sections in the Plan are for convenience of reference only, and in the event of any conflict, the text of the Plan, rather than such titles or headings shall control. Section 12. Amendment or Termination The Option Committee may, at any time, alter, amend, suspend, discontinue or terminate this Plan provided . however . that, except as provided in Section 7 or 11(f), no such action shall adversely affect the rights of Grantees with respect to Options previously granted hereunder. Adopted by the Board of Directors of Michael Kors (USA), Inc. on July 7, 2011FREE registration required to continue. You have viewed 6 pages within the last 6 hours. To continue, please register at Stock Options Channel for unlimited page views and our free weekly newsletter, by entering your name and email address below. Registration is absolutely free. By registering, you agree to our privacy policy amp terms of use. If you are in Canada, you must click here for alternate registration page. Problems with your registration sticking Enable your browser to receive our cookie to resolve. 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